Digitalisierung und Recht
Vor mehr als zehn Jahren haben wir eigentlich erwartet, ein Leben ohne Papier zu führen. Wir haben gedacht, dass Bücher nur noch in digitaler Form existieren werden, dass es keine «richtigen» Bücher und Zeitschriften mehr geben wird.

Als Jurist werde ich immer wieder nach den Auswirkungen der Digitalisierung auf die geltende Gesetzgebung bzw. nach der Tauglichkeit der Rechtsklauseln in einer immer stärker digitalisierten Gesellschaft und Umgebung gefragt. Nun ist es aber so, dass Juristen selten über hellseherische Fähigkeiten verfügen, insbesondere dann nicht, wenn es darum geht, den Ausgang von Prozessen vorauszusehen. Gleiches gilt für die Entwicklung der Rechtskunde im Zusammenhang mit der Digitalisierung. Aus diesem Grund beschäftigt sich der vorliegende Artikel nicht mit der Zukunft, sondern beschränkt sich auf Beobachtungen über den Zeitraum einiger Jahre in der Vergangenheit. Es handelt sich um einige spontane und subjektive Beobachtungen eines Rechtsgelehrten, aus denen hervorgeht, dass die Suppe weniger heiss gegessen wurde und wird, als sie gekocht wurde. Aber doch so heiss, dass das Risiko besteht, sich daran die Zunge zu verbrennen.
Papier oder nicht?
Vor mehr als zehn Jahren haben wir eigentlich erwartet, ein Leben ohne Papier zu führen. Wir haben gedacht, dass Bücher nur noch in digitaler Form existieren werden, dass es keine «richtigen» Bücher und Zeitschriften mehr geben wird. Tatsächlich ist heute festzustellen, dass diese Prognose nicht falsch war. Zwar gibt es noch immer grosse Buchhandlungen und auch wunderschöne Zeitschriften, genau wie immer noch Autos mit Benzin- oder Dieselantrieb über die Theke gehen. Aber wer heute nicht auch digital publiziert, hat wenig Aussicht auf nachhaltiges Bestehen auf dem Markt. Dasselbe im Automarkt: Auch die grossen und berühmten Sportwagenmarken haben immer mehr Fahrzeuge mit alternativen Antrieben im Sortiment.
Einrichtung der Anwaltskanzlei
Im Rechtsbereich hat sich einiges getan: Vor etwa dreissig Jahren war das Statussymbol einer Anwaltskanzlei eine gut sortierte Bibliothek mit der Sammlung der Bundesgerichtsentscheide der letzten fünfzig Jahre. Auch war in der Grundausstattung eines jeden Anwalts eine «Wand aus roten Kartonbacksteinen» zu finden: die «Systematische Sammlung der Bundesgesetze», dazu eine zweite ähnliche Wand, die sogenannte «Amtliche Sammlung der Bundesgesetze». Für die Aktualisierung der amtlichen Sammlung war der jeweilige Anwalt zuständig. Er erhielt in regelmässigen Abständen Kuverts mit den neuen Erlassen, sorgfältig gelocht, damit sie in den jeweiligen Ordnern abgelegt werden konnten. Selbstverständlich wiederholte sich das gleiche Prozedere für die gesetzlichen Grundlagen auf kantonaler Ebene: Da war die «Wand», Irrtum vorbehalten, grün, zumindest im Tessin, wo ich als Jugendlicher das Glück hatte, auch derartige Basics in der Kanzlei meines Onkels zu lernen. Ein fehlendes Blatt in der amtlichen Sammlung konnte, vornehm ausgedrückt, zu grossen Problemen führen, genau wie bei einem Gutachter, der den Sachverhalt anhand einer veralteten Norm beurteilt.
Heute stehen nur noch zusammengeschrumpfte Bibliotheken in den Anwaltskanzleien. Die Erlasse auf Bundes- und Kantonsebene sind fast ausnahmslos online und kostenlos zu finden, dasselbe gilt für die Rechtsprechung des Bundesgerichts. Sogar viele Gemeinden stellen ihre rechtlichen Grundlagen auf ihren Websites zur Verfügung. Dazu ist auf viele Plattformen und Newsletter hinzuweisen. Die Arbeitsweise im juristischen Bereich hat sich geändert, es hat tatsächlich eine Revolution stattgefunden. Viele frischgebackene Juristen haben Mühe, sich vorzustellen, was ich als «Nicht-Digital-Native», als junger angehender Jurist vor dreissig Jahren, noch erleben durfte.
Ähnliches wie in den Anwaltskanzleien hat sich in Architektur- und Ingenieurbüros ereignet: Zwar sind Skizzenblock und Bleistift immer noch irgendwo in der Aktentasche, in einer Jacke oder im Auto zu finden, aber der grosse Teil der Arbeit wird digital verrichtet.
Frage
Im Zusammenhang mit der Entwicklung der Digitalisierung wird immer wieder die Frage der Tauglichkeit der rechtlichen Grundlagen und Bestimmungen bezüglich Digitalisierung der Arbeitsvorgänge in den Planerbüros aufgeworfen. Anders ausgedrückt: In den Anwaltskanzleien hat die Digitalisierung wie erwähnt Einzug gehalten, aber taugt das heute in der Kanzlei so schön digitalisierte Recht zur Lösung und zur Prävention von Problemen bei der Digitalisierung zum Beispiel im Bau? Ist das Recht mit der Zeit gegangen? Darüber scheiden sich die Geister.
Urheberrecht und Eigentum
Ein möglicher Ansatz zur Beantwortung dieser Fragen ist die Auseinandersetzung mit dem Urheberrecht, das im Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 (URG) geregelt ist und das auch die Werke der Baukunst schützt: ausgeführte Werke (z. B. ein Einfamilienhaus oder eine Brücke), Werke mit technischem Inhalt wie Skizzen und Bauplänen sowie Baumodelle.
Schutzgegenstand ist eine Schöpfung, die auf menschlichem Willen beruht bzw. das Resultat eines menschlichen Schöpfungsprozesses ist und etwas Neues bzw. noch nicht Vorhandenes darstellt. Es darf sich nicht um eine Kopie handeln, wobei die Grenze für die Bejahung der Neuheit sehr tief gesetzt wird. Auch muss aus dem Werk ein individueller Charakter hervorgehen – es muss sich in einem gewissen Mass von anderen bisher geschaffenen Werken hervorheben. Auch hier genügt ein geringer Grad an Individualität.
Als Urheberin gilt immer die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat. Will beispielsweise ein als juristische Person konstituiertes Architekturbüro Urheber eines Werks sein, dann muss es sich von der natürlichen Person (z. B. dem angestellten Architekten) das Urheberrecht abtreten lassen. Das geschieht am besten bereits im Rahmen des Arbeitsvertrags. Komplizierter wird es, wenn mehrere natürliche Personen an der Schaffung des Werks beteiligt sind. Dann haben diese die Urheberrechte gemeinschaftlich, und es entsteht eine Miturheberschaft.
Was die Definition des Urheberrechts betrifft, kann man durchaus wagen, zu behaupten, dass sie digitaltauglich und sogar hilfreich ist, wie das anhand des Beispiels der BIM-Methode erläutert wird:
Bei der vernetzten Planung, Ausführung und Bewirtschaftung von Werken erlaubt das Programm, alle relevanten Daten zu modellieren, zu kombinieren und zu erfassen. Diese Daten werden durch die verschiedenen Beteiligten in das System eingegeben, mit dem Ziel, das Bauwerk als virtuelles Modell zu visualisieren, auf das viele Akteure Zugriff haben. Die Frage nach dem Eigentum an diesem Modell ist schwierig, wie sich auch im «Kommentar zur Anwendung der Zusatzvereinbarung BIM des SIA» zeigt:
Der traditionelle Begriff des Eigentums ist sachenrechtlicher Natur. Er bedeutet das umfassende Verfügungsrecht und Nutzungsrecht einer Person an einer Sache. Der Begriff des Eigentums setzt eine Körperlichkeit der Sache, an der Eigentum bestehen kann, voraus. Diese Körperlichkeit hat zur Folge, dass die ursprüngliche Sache ein Original und Vervielfältigungen der Sache Kopien darstellen. Das digitale Bauwerksmodell besitzt – wie alle reinen Daten – keine Körperlichkeit; körperliche Datenträger sind beliebig austauschbar. Damit verliert der Begriff des Eigentums für Daten seine Substanz. Kopierte Daten haben dieselbe Qualität wie die ursprünglichen Daten. Deshalb hat sich neben dem Sachenrecht das sogenannte Immaterialgüterrecht für reine, unkörperliche Daten entwickelt. Eine an Daten berechtigte Person wird demnach sinnvollerweise nicht als Eigentümer, sondern je nach der rechtlichen Konstellation als Urheber, als Inhaber eines Urheberrechts, eines Patentes oder einer Firma oder als Lizenznehmer oder Nutzungsberechtigter bezeichnet. Die betreffende Person kann auch so ein umfassendes Verfügungsrecht und Nutzungsrecht am digitalen Bauwerksmodell oder an anderen Daten erlangen.
Das Beispiel zeigt einerseits sehr gut die Untauglichkeit eines in der Gesetzgebung etablierten Rechtsbegriffs wie das «Eigentum» auf, andererseits geht aus dem Text hervor, wie ein genauso etablierter und langjähriger Rechtsbegriff doch schliesslich die problematische Lücke schliessen kann – zumindest vordergründig. In der Praxis kann die Bestimmung des Urhebers jedoch schwierig werden.
Zurzeit ist übrigens eine Revision des URG im Gang, die zum Teil digital bedingt ist, aber nicht im Bereich Bau, sondern in Bezug auf die Urheberrechtspiraterie.
Aufbewahrungspflicht
Immer wieder (und nicht nur in den Ordnungen für Leistungen und Honorare des SIA) ist zu lesen, dass der Architekt oder der Ingenieur nach Beendigung seiner Arbeit die Arbeitsergebnisse während eines Zeitraums von zehn Jahren aufzubewahren hat. Die Krux ist, dass viele Datenträger oft nicht zehn Jahre lang lesbar sind. Auch hier zeigt sich eine Kluft zwischen Bestimmungen und der digitalen Realität.
Der «Kommentar zur Anwendung der Zusatzvereinbarung BIM des SIA» hält Folgendes fest:
Die zu erbringenden Leistungen zur Sicherung der Lesbarkeit von Datenträgern können erheblich sein. Diese Umstände lassen es als angezeigt erscheinen, eine Gesamtstrategie zur Erhaltung der Lesbarkeit von Datenträgern über die vom Auftraggeber gewünschte Zeitspanne festzulegen und gegebenenfalls dafür auch Leistungen auf Dritte zu übertragen. Es empfiehlt sich, die Leistungen des Beauftragten im Rahmen dieser Gesamtstrategie und ihre Vergütung zu vereinbaren.
Antwort
Es ist schwierig, eine klare Antwort zu geben. Selbst ich stehe ambivalent der Frage gegenüber, ob das Recht mit der Zeit geht.
Tatsächlich ist das heutige Recht bzw. sind viele Bestimmungen zum grössten Teil (zumindest im Bereich des Bauens) nicht auf die digitale Welt ausgerichtet. Aber meistens sind diese Bestimmungen trotzdem brauchbar, wenn sich die Akteure der Baubranche zu helfen wissen und gewisse Punkte im Fokus sind, wie sich dies anhand der BIM-Methode zeigt, deren Anwendung klare Ziele seitens der Beteiligten voraussetzt. Diese Ziele haben sich in klar formulierten Vereinbarungen zu spiegeln: Wer keine klaren Verträge abschliesst, den bestraft das Leben. Wenn das im digitalen Bereich geschieht, fällt die Strafe noch höher aus.
Der SIA hat beispielsweise ein Formular (vgl. die oben zitierten Auszüge aus dem dazugehörenden Kommentar) verfasst, das als Zusatzvereinbarung zum klassischen Planervertrag Anwendung findet, wenn die Parteien ihre Bauvorhaben mittels BIM realisieren wollen. Aus dieser Zusatzvereinbarung BIM 1001/11 geht hervor, welchen Punkten besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist. Mit anderen Worten: Es handelt sich um eine Checkliste für die von den Parteien zu regelnden Fragen – sie regelt die Fragen nicht selbst. Diesen Ansatz erachte ich als zutreffend und geeignet, um die fehlende «Digitaltauglichkeit» verschiedener Regelungen zu kompensieren. Er erlaubt es, die wunderschönen Bibliotheken doch nicht vollständig entsorgen zu müssen, sondern ein paralleles Dasein digitaler und analoger Bestimmungen zu pflegen. ●
