BIM: Die neue SIA-Zusatzvereinbarung

Ohne klar definierte Ziele und Informationsanforderungen ist von einer allgemeinen «Bestellung der BIM-Methode» dringend abzuraten: Unklare oder fehlende Zielsetzungen und fehlende vereinbarte Leistungen beim Vertragsabschluss können später zu Auseinandersetzungen über die zu erbringenden Leistungen und deren Honorierung führen. «Die BIM-Methode sollte nur dann gewählt und bestellt werden, wenn Auftraggeber und Beauftragter – bei Bedarf mit externer Unterstützung – über die nötigen Fachkompetenzen verfügen.»

Walter Maffioletti
Rechtsanwalt lic. iur. Walter Maffioletti, MRICS, Leiter SIA-Recht und Counsel bei Vialex Rechtsanwälte, Zürich und Lugano.
Praktisches Hilfsmittel
Von Walter Maffioletti und Mario Marti
Ohne klar definierte Ziele und Informationsanforderungen ist von einer allgemeinen «Bestellung der BIM-Methode» dringend abzuraten: Unklare oder fehlende Zielsetzungen und fehlende vereinbarte Leistungen beim Vertragsabschluss können später zu Auseinandersetzungen über die zu erbringenden Leistungen und deren Honorierung führen. «Die BIM-Methode sollte nur dann gewählt und bestellt werden, wenn Auftraggeber und Beauftragter – bei Bedarf mit externer Unterstützung – über die nötigen Fachkompetenzen verfügen.»

Dass die Zukunft zur Gegenwart wird, ist eine Tatsache, die auch die Digitalisierungsskeptiker zur Kenntnis haben nehmen müssen – frei nach dem Motto: Wer nicht mit der Zeit geht, geht mit der Zeit. Im Jahr 2014 war die Zukunft noch Zukunft: Die revidierten Ordnungen für Leistungen und Honorare (LHO) von 2014 schweigen vornehm über BIM. Weder Leistungsbeschriebe noch Vergütungsregelungen weisen auf BIM hin. Dieser Umstand ist auf verschiedene Gründe zurückzuführen. Als die LHO revidiert wurden, waren die Arbeiten der Gremien, die sich mit der Thematik BIM auseinandersetzten, noch nicht abgeschlossen. Erst 2016 lag der Entwurf des Merkblatts SIA 2051 BIM vor, das dann Ende 2017 publiziert wurde. Die zuständigen Kommissionen wandten auch ein, dass die LHO zwar Leistungen und Vergütungen regeln sollten, dies aber unabhängig von Methoden und Hilfsmitteln. In diesem Sinn wurden die LHO auch für die Anwendung der BIM-Methode tauglich. Gleichzeitig wurde das Ziel verfolgt, die LHO flexibel zu halten. Mit der Dokumentation D 0270 «Anwendung der BIM-Methode – Leitfaden zur Verbesserung der Zusammenarbeit» verfügt der SIA über ein Mittel, das Erfahrungen berücksichtigt, die noch nicht normiert werden können (Stichwort «fehlende Praxis»). Dies gilt auch für die Dokumentation D 0271 «Anwendung der BIM-Methode – Modellbasierte Mengenermittlung».

Grundsatz

Im Rahmen der LHO gilt der Grundsatz, dass Grundleistungen im Honorar inbegriffen sind. Besonders zu vereinbarende Leistungen sind zusätzlich zu honorieren. Die Frage, die sich aufdrängt, ist folgende: Kostet die Einschränkung der Methodenfreiheit (indem die BIM-Methode vorgeschrieben wird) zusätzlich? Diese Frage kann nur von den Parteien selber beantwortet werden. In der Schweiz herrscht Vertragsfreiheit, diesbezüglich besteht Methodenfreiheit in der Abwicklung von Planungsaufgaben, oder anders ausgedrückt: Es ist Sache der Parteien, zu vereinbaren, welche Planungsmethode anzuwenden ist. Bei der Anwendung der BIM-Methoden können nicht nur die LHO, sondern auch die Normen SIA 113 «Facility-Management-gerechte Bauplanung und Realisierung» und SIA 112 «Modell Bauplanung» verwendet werden, aber es gilt immer zu beachten, dass besondere Punkte zu berücksichtigen sind. Mit dem Vertragsmuster 1001/11 «Zusatzvereinbarung BIM», das zusammen mit dem Planervertragsformular SIA 1001/1 anzuwenden ist, will der SIA die Anwender auf diese besonderen Punkte hinweisen, die bei der Wahl der BIM-Methode vertraglich zu regeln sind bzw. denen grosse Aufmerksamkeit zu schenken ist.

Die BIM-Methode sollte im Übrigen nur gewählt und bestellt werden, wenn Auftraggeber und Beauftragter – bei Bedarf mit externer Unterstützung – über die nötigen Fachkompetenzen verfügen. Von einer allgemeinen «Bestellung der BIM-Methode» ohne klar definierte Ziele und Informationsanforderungen ist abzuraten. Unklare oder fehlende Zielsetzungen und fehlende vereinbarte Leistungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses können in späteren Phasen zu unterschiedlichen Auffassungen über die zu erbringenden Leistungen führen.

Zusatzvereinbarung 1001/11

Die Mitte Juni 2018 publizierte SIA-Zusatzvereinbarung BIM (SIA 1001/11) wird von einem Kommentar begleitet (beide Dokumente stehen auf der Website des SIA zur kostenlosen Nutzung zur Verfügung, siehe die Links am Ende dieses Artikels) und verzichtet weitestgehend auf fest vorgegebene Vertragsregeln. Vielmehr spricht die SIA-Zusatzvereinbarung BIM die BIM-spezifischen Themen an und gibt den Vertragsparteien in der Regel eine Auswahlmöglichkeit an Regelungen bzw. lässt den Parteien die Möglichkeit, eine eigene Regelung aufzustellen. Die SIA-Zusatzvereinbarung BIM misst den Informationsanforderungen des Auftraggebers (IAG) grosse Bedeutung zu. Sie sollen zusätzlich zur SIA-Zusatzvereinbarung BIM definiert werden und bilden dann einen separaten inhaltlichen Bestandteil der SIA-Zusatzvereinbarung BIM. Die wesentlichen Regelungsinhalte der Vereinbarung sind die Folgenden:

Die Parteien vereinbaren zunächst die Anwendung der BIM-Methode und verweisen für die entsprechenden Anforderungen (Ziele, Arbeitsergebnisse etc.) auf die IAG (Ziff. 1).

Die Parteien sollen die Ziele der Anwendung der BIM-Methode definieren, sei es in den IAG oder direkt in der Zusatzvereinbarung. Falls nötig, können die Parteien die Verschiebungen von Leistungen in andere SIA-Teilphasen vereinbaren (und diesfalls auch die Konsequenzen auf die Honorierung regeln). Weiter haben die Parteien die Möglichkeit, besondere BIM-spezifische Leistungen zu definieren (z.B. BIM-Koordination oder ICT-Koordination), wiederum verbunden mit einer Abrede über die entsprechende Honorierung (Ziff. 2).

In Bezug auf die Nutzungsrechte hält der Kommentar fest, dass auch bei der Anwendung der BIM-Methode die Regel gilt, dass sämtliche Rechte an den Arbeitsergebnissen beim Beauftragten verbleiben. Die Zusatzvereinbarung gibt praktisch wörtlich Art. 1.5.3 der SIA-LHO wieder, wonach dem Auftraggeber mit Bezahlung des Honorars ein nicht ausschliessliches Recht an den bestellten Arbeitsergebnissen zusteht (Ziff. 3).

Bezüglich der Verantwortlichkeiten der Parteien gilt nichts Spezielles: Die gängige Haftungsnorm von Art. 1.7 der SIA-LHO gilt uneingeschränkt auch für Arbeiten am digitalen Bauwerksmodell. Die Haftung wird auch hier nach werkvertraglichen (z.B. Planungsfehler im Sinn eines Fehlers am digitalen Bauwerksmodell) oder nach auftragsrechtlichen Regeln (z.B. unsorgfältiges BIM-Management) zu beurteilen sein (Ziff. 4).

Ein wichtiges Thema stellt der Datenaustausch dar. Hier wird zunächst das heute gängige Format IFC erwähnt, wobei die Parteien selbstverständlich andere Formate definieren können. Die Regelung spricht weiter den Umgang mit sogenannten nativen Daten, die Einsichtnahme des Auftraggebers ins digitale Bauwerksmodell sowie die Datensicherung an (Ziff. 5).

Die SIA-Zusatzvereinbarung BIM bietet eine gute Grundlage für die vertragliche Erfassung der BIM-spezifischen Fragen. Die Zusatzvereinbarung ist freilich kein Allheilmittel; sie bietet vielmehr eine gute Checkliste und lädt die Parteien ein, die wichtigen Fragen rechtzeitig zu klären und zu vereinbaren.

sia.ch/de/der-sia/kommissionen-fachraete/zn/2051/
sia.ch/contract
sia.ch/D0270

Dr. iur. Mario Marti
Rechtsanwalt Dr. iur. Mario Marti, Partner bei Kellerhals Carrard, Bern, und Geschäftsführer Usic.
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