Strafrecht und Baukunde
Strafrecht und Regeln der Baukunde stehen in einer engen Beziehung. Dies führt bei besonderen Konstellationen zu hohen Sicherheitsanforderungen, wie aus einem leider tödlich verlaufenen Unfall in einem Schulgebäude hervorgeht.

Schon im letzten Dossier Bildungsbauten hatten wir in der Rubrik Regelwerk auf zwei Bundesgerichtsentscheide in den Bereichen Urheberrecht und Strafrecht hingewiesen (Architektur + Technik, Nr. 6/2016). Der vorliegende Artikel, kürzlich erschienen im «Management Magazine» des SIA, setzt sich eingehender mit diesem strafrechtlichen Urteil auseinander, in dem die Einhaltung der Regeln der Baukunde in einem Schulgebäude behandelt wird.Es ist hervorzuheben, dass der Autor nachfolgend die anerkannten Regeln der Baukunde nur aus Sicht des Strafrechts behandelt, und auf keine Fragen zivilrechtlicher beziehungsweise vertraglicher Natur eingeht.
Ausgangslage
Nach dem Unterricht rutscht ein Knabe rückwärts den Treppenhandlauf der Treppe im Schulhaus, die vom zweiten Obergeschoss auf den Zwischenboden führt, hinunter. Dabei verliert er das Gleichgewicht, stürzt auf den Kellerboden und erliegt seinen Verletzungen. Bei derartigen schwerwiegenden Vorfällen wird sofort die Staatsanwaltschaft involviert, die vorliegend nach Abklärung des Todesfalles das Verfahren einstellt, was die Eltern des Opfers nicht akzeptieren. Sie beantragen die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Verletzung der Regeln der Baukunde und fahrlässiger Tötung. Sie bemängeln, dass der Gegenstand der Untersuchung nur eine aktive Dritteinwirkung beim Unfall war. Es wurde nicht untersucht, ob bauliche Mängel zum Unfall geführt haben und ob bestimmte Personen nicht zur Verantwortung gezogen werden müssen.
In Art. 117 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) ist festgehalten, dass wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft wird, was vielen bekannt sein dürfte. Etwas unbekannter ist hingegen Art. 229 StGB, der wie folgt lautet: «Wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes oder eines Abbruchs die anerkannten Regeln der Baukunde ausser Acht lässt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft. Mit einer Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. Lässt der Täter die anerkannten Regeln der Baukunde fahrlässig ausser Acht, so beträgt die Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.»
Dem Antrag der Eltern geben alle Vorinstanzen nicht statt, sodass die Angelegenheit beim Bundesgericht landet.
Gegenstand
Es drängen sich die folgenden beiden Fragen auf: Erstens, entspricht das Treppenhaus im Schulgebäude den Sicherheitsanforderungen an Treppenhäuser in öffentlichen Schulen gemäss Norm SIA 358 für Geländer und Brüstungen beziehungsweise den anerkannten Regeln der Baukunde? Und zweitens, liegen allfällige Baumängel dem Tod des Knaben zugrunde – also eine sogenannte adäquate Kausalität?
Sicht der Gerichte
Die Vorinstanz hält fest, dass die Nichteinhaltung der anerkannten Regeln der Baukunde nur strafbar ist, wenn keine zweckentfremdete Benutzung des Bauwerks stattfindet. Der Unfall sei nicht auf einen Baumangel zurückzuführen, da das Treppenhaus den geltenden Bauvorschriften und der Norm SIA 358 entspreche. Vielmehr wurde der Treppenhandlauf zweckentfremdet als Rutschbahn benützt.
Das Bundesgericht geht davon aus, dass «rutschgeeignete» Treppengeländer in einem Schulgebäude von Primarschülern eben genau zum Rutschen benützt werden. Dies gehöre zur allgemeinen Lebenserfahrung, und auch eine entsprechende Aufsicht durch den Lehrkörper vermöge nichts daran zu ändern. Gerade diese Umstände seien aber beim Bau eines Schulgebäudes zu berücksichtigen, vor allem, wenn eine tödliche Gefahr daraus herrührt. Das Bundesgericht stelle sich die Frage, ob nicht andere Massnahmen hätten getroffen werden müssen, um die Gefahr zu unterbinden, was einer allfälligen strafbaren Unterlassung gleichkomme.
Das Bundesgericht hebt hervor, dass das Treppengeländer im unteren, älteren Teil des Schulhauses ebenfalls aus einem Stahlrohr bestehe, dort jedoch in umgekehrter U-Form angebracht und so unterteilt sei, dass ein Rutschen wie im oberen Treppenhaus, wo sich der Unfall ereignete, nicht möglich sei. Es bemängelt, dass im neuen Treppenhaus keine derartige Lösung gewählt wurde.
Nach dem Bundesgericht wäre es im Übrigen möglich gewesen, Stopper anzubringen, wie dies die Bauherrschaft nach dem Unfall nachträglich gemacht hat. Auch andere bauliche Massnahmen hätten geprüft werden können, wie beispielsweise Fangnetze im Treppenhausschacht.
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Problematik in vielen Schulgebäuden aktuell sein dürfte, sodass eine Untersuchung von üblichen Massnahmen als zumutbar zu betrachten sei. Auch wirft es die Frage auf, ob die für den Betrieb des Schulhauses zuständigen Personen nicht hätten aktiv werden müssen, um eine Aufhebung der Gefahrenquelle zu veranlassen.
Die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens, um die oben genannten Fragen abzuklären, ist für das Bundesgericht zur Beurteilung der Verantwortung auf strafrechtlicher Ebene notwendig. Die Staatsanwaltschaft handelte gemäss Bundesgericht willkürlich, indem sie das Verfahren einstellte.
Die Ergebnisse des Untersuchungsverfahrens entziehen sich der Kenntnis des Autors, ebenso ob strafrechtlich relevantes Verhalten festgestellt wurde. Das Urteil des Bundesgerichts wirkt aber als Mahnung an die Fachleute.
Lehre
Aus dem vorliegenden Urteil geht hervor, dass die Einhaltung der anerkannten Regeln der Baukunde bei besonderen Konstellationen nicht genügt, insbesondere wenn zusätzliche Massnahmen aufgrund der bestehenden Gefahr und der damit verbundenen Aufwendungen als zumutbar einzustufen sind. Was als besondere Konstellation aus Sicht der Sicherheit bzw. der Gefahr zu gelten hat, ist schwierig zu definieren, aber eins dürfte klar sein: Schulgebäude und ähnliche Anstalten, in denen sich «schwächere» Leute bewegen und aufhalten, bedürfen erhöhter Aufmerksamkeit in planerischer und baulicher Hinsicht.